Buchhaltung und Steuerpflichten für Friseursalons in Deutschland

Ein Friseursalon als Einzelunternehmen in Deutschland unterliegt umfangreichen Buchführungs- und Steuerpflichten. Die ordnungsgemäße Verwaltung von Geschäftsunterlagen wird durch die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) geregelt. Diese Vorschriften stellen sicher, dass alle Geschäftsvorgänge nachvollziehbar, vollständig und unveränderbar dokumentiert werden.

Grundlagen der Buchführung für Friseursalons

Die Buchhaltung eines Friseursalons erfordert die zeitnahe und ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Bargeldtransaktionen müssen täglich aufgezeichnet werden. Das verwendete Buchführungssystem, ob Software oder manuell, muss GoBD-konform sein. Die meisten kleinen Unternehmen in Deutschland ermitteln ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), einer vereinfachten Methode auf Basis der Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Die doppelte Buchführung ist erst bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte erforderlich: Gewinn über 80.000 Euro oder Umsatz über 800.000 Euro pro Jahr. Für jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg vorliegen, nach dem Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg".

Tipp: Ausführlichere Informationen zur Buchhaltung in Deutschland finden Sie unter https://buchhaltungs-leitfaden.de/

Kassenbuchführung und technische Anforderungen

Aufgrund der bargeldintensiven Natur des Friseurgeschäfts ist ein ordnungsgemäßes Kassensystem unverzichtbar. Seit den verschärften Regelungen müssen Friseursalons eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE-konforme Registrierkasse) verwenden. Diese Systeme gewährleisten, dass alle Kassenbewegungen unveränderbar und prüfungssicher aufgezeichnet werden. Die TSE-Pflicht dient der Verhinderung von Kassenmanipulationen und stellt sicher, dass alle Bareinnahmen lückenlos dokumentiert werden. Alle steuerrelevanten Unterlagen, einschließlich Belege, Rechnungen und Kassenberichte, müssen für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, muss aber jederzeit einen vollständigen Zugriff ermöglichen.

Anforderungen an Kassensysteme:

  • TSE-Zertifizierung (Technische Sicherheitseinrichtung) zur manipulationssicheren Aufzeichnung aller Transaktionen
  • Tägliche Erfassung sämtlicher Bareinnahmen und Barauszahlungen mit Einzelaufzeichnungspflicht
  • Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten durch kryptographische Verfahren
  • Vollständige Dokumentation aller Geschäftsvorfälle mit Datum, Uhrzeit und Betrag
  • Aufbewahrung der digitalen Grundaufzeichnungen für die gesetzliche Frist von zehn Jahren

Steuerpflichten und Abgaben

Friseursalons unterliegen mehreren Steuerarten in Deutschland. Die wichtigsten werden nachfolgend erläutert.

Einkommensteuer

Der Gewinn des Salons gilt als persönliches Einkommen des Inhabers und unterliegt dem progressiven Einkommensteuertarif. In der Regel sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten, die auf Grundlage der letzten Steuererklärung vom Finanzamt festgesetzt werden.

Umsatzsteuer

Der reguläre Umsatzsteuersatz in Deutschland beträgt 19 Prozent. Kleinunternehmer können jedoch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet. Bei Anwendung dieser Regelung muss auf Rechnungen ausdrücklich auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden. Wer nicht die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen über das ELSTER-Portal einreichen, üblicherweise monatlich oder quartalsweise.

Gewerbesteuer

Friseursalons werden als Gewerbebetriebe eingestuft und sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Einzelunternehmer profitieren jedoch von einem Freibetrag von 25.000 Euro Gewinn pro Jahr. Die meisten kleinen Salons liegen unterhalb dieser Schwelle und zahlen faktisch keine Gewerbesteuer. Eine Gewerbesteuererklärung muss dennoch eingereicht werden.

Lohnsteuer

Bei Beschäftigung von Mitarbeitern ist die Lohnbuchhaltung verpflichtend. Die Lohnsteuer muss von den Arbeitnehmerlöhnen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Zusätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Steuerart Grundlage Besonderheiten für Friseure
Einkommensteuer Gewinn des Unternehmens Progressiver Tarif, vierteljährliche Vorauszahlungen
Umsatzsteuer 19% auf Dienstleistungen Kleinunternehmerregelung bei Umsatz unter 22.000 Euro möglich
Gewerbesteuer Gewinn des Betriebs Freibetrag 25.000 Euro für Einzelunternehmer
Lohnsteuer Arbeitnehmerlöhne Nur bei Beschäftigung von Mitarbeitern relevant

Rechnungsstellung und Pflichtangaben

Rechnungen an Kunden müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Salon die Kleinunternehmerregelung nutzt oder nicht.

Pflichtangaben auf Rechnungen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Salons sowie des Kunden (bei vereinfachter Rechnung nur Name)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer zur eindeutigen Identifizierung
  • Genaue Beschreibung der erbrachten Dienstleistungen mit Menge und Art
  • Gesamtbetrag aufgeschlüsselt nach Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag
  • Anwendbarer Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung (beispielsweise „gemäß Kleinunternehmerregelung")

Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist nicht nur eine formale Anforderung, sondern auch wichtig für den Vorsteuerabzug bei Geschäftskunden und für die eigene Buchführung.

Registrierungen und Pflichtmitgliedschaften

Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Friseursalon bei verschiedenen Behörden und Institutionen angemeldet werden. Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist der erste Schritt zur offiziellen Registrierung des Betriebs. Die Mitgliedschaft in der örtlichen Handwerkskammer ist für Friseure verpflichtend, da das Friseurhandwerk zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehört. Zusätzlich ist die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlich. Diese Institutionen bieten neben der Pflichtmitgliedschaft auch Beratung und Unterstützung für Gewerbetreibende an.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Friseur eine TSE-Kasse verwenden?

Ja, seit 2020 sind elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend, um Manipulationen vorzubeugen.

Kann ich als Kleinunternehmer auf die Umsatzsteuer verzichten?

Ja, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt, können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Alle steuerrelevanten Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Dies gilt sowohl für Papierbelege als auch für elektronische Dokumente.

Benötige ich einen Steuerberater?

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtend, wird aber dringend empfohlen, um Fehler zu vermeiden und alle steuerlichen Vorteile zu nutzen. Besonders bei komplexeren Sachverhalten oder bei Beschäftigung von Mitarbeitern ist professionelle Unterstützung sinnvoll.